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Flensburger Brauerei - AGB.

Flensburger Brauerei Emil Petersen GmbH & Co. KG
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand: Januar 2023)
Gültig ab 01.09.2017

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

 

§ 2 Vertriebsgrundsätze
(1) Ziel der Zusammenarbeit zwischen der Flensburger Brauerei und dem Geschäftspartner ist die Sicherung und Ausweitung der Distribution für Produkte der Marke Flensburger  sowie weiteren, von der Flensburger Brauerei vertriebenen Produkten und Handelsmarken unter Beachtung der nachfolgend bezeichneten Grundsätze:
Die Zusammenarbeit zwischen der Flensburger Brauerei und ihren Geschäftspartnern wird getragen von dem gemeinsamen Ziel, zum beiderseitigen Nutzen die optimale Distribution von Produkten aller Art der Marke Flensburger sowie weiteren, von der Flensburger Brauerei hergestellten und/oder vertriebenen Produkten und Handelsmarken in absatzstarken und markenorientierten Gastronomieobjekten sowie in allen Bereichen des Handels herbeizuführen und langfristig zu sichern.
(2) Der Geschäftspartner vertreibt die Produkte der Flensburger Brauerei ausschließlich unter den Marken der Flensburger Brauerei und den von der Flensburger Brauerei verwandten Markenslogans, jedoch im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Er ist weder vertretungsberechtigt, noch handelt er als Erfüllungsgehilfe der Flensburger Brauerei.

 

§ 3 Angebot
(1) Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zugesendet wird.
(2) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.

 

§ 4 Preise – Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, erfolgen unsere Lieferungen auf Grundlage der jeweils gültigen Listenpreise.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(3) Unsere Preise sind netto (ohne Abzug) sofort nach Rechnungserhalt fällig.
(4) Bei einem vom Kunden erteilten SEPA-Lastschriftmandat bucht die Brauerei den Rechnungsbetrag nicht vor dem siebten Tag nach Zugang der Rechnung und der SEPA-Vorabankündigung (Pre-Notification) vom vereinbarten Konto ab, es sei denn, es ist ein kürzeres Zahlungsziel vereinbart.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(6) Die Annahme von Wechseln oder Schecks bedarf  einer gesonderten Vereinbarung; die Annahme erfolgt stets erfüllungshalber. Anfallende Wechsel- und Diskontspesen trägt der Kunde.
(7) Der Kunde hat Saldenbestätigungen und sonstige Abrechnungen auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und Einwendungen innerhalb von 2 Wochen ab Zugang der Saldenbestätigung oder Abrechnung schriftlich bei der Brauerei zu erheben. Anderenfalls gelten diese als genehmigt, wenn die Brauerei den Kunden auf der Saldenbestätigung oder Abrechnung auf die Frist und die Bedeutung des Fristablaufs hingewiesen hat.
(8) Mehrkosten, die auf einem besonderen Kundenwunsch für den Transport beruhen, trägt der Kunde.

 

§ 5 Lieferzeit
(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben.
(2) Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Kaufvertrag um ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Absatz 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haftet die Brauerei nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Kunde infolge eines von der Brauerei zu vertretenden Lieferverzuges berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist die Haftung der Brauerei auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von der Brauerei zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
Ebenso haftet die Brauerei dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von der Brauerei zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht. Die Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von der Brauerei zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht.
(3) Für den Fall, dass ein von der Brauerei zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei der Brauerei ein Verschulden Ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haftet die Brauerei nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
(4) Eine weitergehende Haftung für einen von der Brauerei zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Kunden, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von der Brauerei zu vertretenden Lieferverzuges zustehen, bleiben unberührt.
(5) Die Brauerei ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
(6) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die Brauerei berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaige Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt.

 

§ 6 Mängelhaftung
(1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.  
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung ist die Brauerei verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
(4) Die Brauerei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Brauerei beruhen. Soweit der Brauerei keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5) Die Brauerei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6) Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung der Brauerei auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
(7) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(8) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.
(9) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
(10) Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

§ 7 Gesamthaftung
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
(2) Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Brauerei ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die der Brauerei gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) Eigentum der Brauerei. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist sie berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die Brauerei liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die Brauerei unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit sie Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Brauerei die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der Brauerei entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Brauerei jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt.) ihrer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Brauerei, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Sie verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die Brauerei verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

 

§ 9 Flaschen, Kästen und Paletten (Leergut)
Unabhängig von dem für den Inhalt der Flaschen geltenden Eigentumsvorbehalt sind und bleiben die Mehrwegflaschen, Kästen, Paletten, Container und Fässer (Leergut) Eigentum der Brauerei. Das Leergut ist pfleglich zu behandeln, insbesondere geschützt zu lagern. Jede unbefugte Verfügung über das Leergut sowie jede auch nur zeitweilige missbräuchliche Benutzung des Leergutes (z. B. die Befüllung mit Produkten, die nicht aus dem Hause der Flensburger Brauerei stammen) sind untersagt.
Die Gefahr des Untergangs oder des Verlustes des Leerguts trägt der Kunde, sobald das Leergut die Brauerei verlassen hat. Der Kunde ist verpflichtet, Leergut in gleicher Art, Menge und Güte an die Brauerei unverzüglich nach Rückgabe durch seine Kunden zurückzugeben. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung ist in jedem Fall das gesamte Leergut zurückzugeben. Die Brauerei ist nur verpflichtet, Kästen mit den jeweils hierfür vorgesehenen und von der Brauerei ausgelieferten Flaschenarten zurückzunehmen. Das Leergut ist sortiert und geordnet zur Abholung bereit zu halten. Für nicht zurückgegebenes Leergut ist Schadensersatz zu leisten, wobei das eingezahlte Pfandgeldguthaben angerechnet wird. Als Schadensersatz und nach Ablauf der Geschäftsverbindung kann die Brauerei für nicht zurückgegebenes Leergut den Preis für die Wiederbeschaffung von neuen Flaschen, Kästen, Paletten, Containern und Fässern zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich zulässigen Höhe abzüglich 50 % (Abzug „Neu für Alt“) und abzüglich des gezahlten Pfandbetrages  verlangen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger entstanden ist.

 

§ 10 Leergutabrechnung / Leergutkontoauszüge
Der Wert der Gutschrift für zurückgegebenes Leergut ist der Höhe nach auf den Pfandwert des Leerguts begrenzt. Der Ersatz eines gegebenenfalls darüber hinausgehenden Wertes des zurückgegebenen Leerguts findet nicht statt.
Die dem Kunden zugehende Rechnung enthält einen Leergutkontoauszug mit Saldovortrag. Die von der Brauerei dem Kunden zugestellten Leergutauszüge gelten als anerkannt, wenn der Kunde nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zusendung schriftlich Einwendungen erhebt und die Brauerei den Kunden auf dem Leergutkontoauszug auf die Frist und die Bedeutung des Fristablaufs hingewiesen hat.
Wird mehr Leergut von der Brauerei entgegen genommen als in den einzelnen Leergutsorten geliefert wurde, so kann die Brauerei die Rücknahme dieses Leerguts durch den Kunden auch dann fordern, wenn dieses Leergut im Leergutkontoauszug erfasst und dort gutgeschrieben ist. Das gleiche gilt dann, wenn Leergut entgegengenommen und gutgeschrieben wurde, das in Form, Größe, Mündung und Verschluss mit dem erhaltenen Leergut nicht übereinstimmt sowie für verschmutztes Leergut, fremde Flaschen, Kästen, Paletten, Container und Fässer. Die Brauerei ist berechtigt, einmal ausgestellte Leergutkontoauszüge aus den im vorhergehenden Absatz genannten Gründen zu berichtigen.

 

§ 11 Sonstiges
(1) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Der Kunde wird hiermit darüber benachrichtigt, dass die für die Geschäftsbeziehung relevanten Daten elektronisch gespeichert werden. Art und Umfang dieser Daten ergeben sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, aus den laufend zugesandten Lieferbelegen, Rechnungen und Kontoauszügen. Gegen Ersatz der entstehenden Kosten erteilt die Brauerei dem Kunden auf Verlangen auch ergänzende Auskünfte.
(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
(5) Alle das Vertragsverhältnis betreffende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.